Der Ausbildungsvertrag ist das erste richtige Vertragswerk in deinem Leben – und die meisten unterschreiben ihn, ohne ihn gelesen zu haben. Verständlich: Endlich hat es geklappt. Trotzdem lohnen sich zehn Minuten. Denn was hier steht, gilt drei Jahre.
Die gute Nachricht vorweg: Du musst kein Jurist sein. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt ziemlich genau vor, was in einem Ausbildungsvertrag stehen muss. Wenn du weißt, wonach du suchst, erkennst du in zehn Minuten, ob alles in Ordnung ist.
Diese Angaben sind Pflicht
Nach § 11 BBiG muss der Betrieb den wesentlichen Inhalt schriftlich festhalten – spätestens bevor die Ausbildung beginnt. Diese Punkte müssen drin sein:
- Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung – also welcher Beruf, nach welcher Ausbildungsordnung, mit welchem Abschluss.
- Beginn und Dauer – Datum und Länge, meist drei oder dreieinhalb Jahre.
- Ausbildungsstätte und Maßnahmen außerhalb – wo du arbeitest und ob überbetriebliche Lehrgänge dazugehören.
- Tägliche Ausbildungszeit – wie viele Stunden regulär.
- Dauer der Probezeit.
- Höhe der Vergütung – aufgeschlüsselt nach Ausbildungsjahr.
- Dauer des Urlaubs.
- Kündigungsvoraussetzungen.
Fehlt einer dieser Punkte, ist der Vertrag nicht automatisch ungültig – aber du solltest nachfragen. Die Kammer, bei der dein Vertrag eingetragen wird (IHK oder Handwerkskammer), prüft das ohnehin. Ein Vertrag ohne diese Angaben wird gar nicht erst eingetragen.
Die Probezeit: kurz, aber wichtig
Die Probezeit muss mindestens einen Monat dauern und darf höchstens vier Monate lang sein (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit kündigen – ohne Grund, ohne Frist, schriftlich. Das klingt hart, ist aber eine Schutzregel für beide: Du sollst genauso rauskommen können, wenn der Beruf nicht passt.
Nach der Probezeit kann der Betrieb dir praktisch nicht mehr ordentlich kündigen – nur noch aus wichtigem Grund. Du selbst kannst dagegen mit vier Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgeben oder in einem anderen Beruf weitermachen willst. Dieses Ungleichgewicht ist Absicht und steht auf deiner Seite.
Das Geld: was dir mindestens zusteht
Seit 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Für alle, die ihre Ausbildung im Jahr 2026 beginnen, gilt:
| Ausbildungsjahr | Mindestens (brutto/Monat) |
|---|---|
| 1. Jahr | 724 € |
| 2. Jahr | 854 € |
| 3. Jahr | 977 € |
| 4. Jahr | 1.014 € |
Zwei Dinge sind daran wichtig: Erstens richtet sich die Höhe nach dem Jahr, in dem du startest – wer 2026 anfängt, behält diese Staffel über die gesamte Ausbildung. Zweitens ist das eine Untergrenze, kein Richtwert. In vielen Branchen liegt die tarifliche Vergütung deutlich darüber; im Dachdeckerhandwerk zum Beispiel beginnt sie bei über 1.000 € im ersten Jahr.
Zahlt ein Betrieb weniger als den Mindestsatz, kannst du die Differenz nachfordern – und der Betrieb begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Tarifgebundene Betriebe dürfen den Tarifsatz zahlen, auch wenn er einmal darunter liegt; das ist die einzige echte Ausnahme.
Urlaub, Arbeitszeit, Berufsschule
Wie viel Urlaub dir zusteht, hängt vom Alter ab. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit gestaffelten Mindestansprüchen (30 Werktage, wenn du zu Jahresbeginn noch nicht 16 bist, 27 bei unter 17, 25 bei unter 18). Volljährige haben mindestens 24 Werktage – viele Tarifverträge geben deutlich mehr.
Die Berufsschulzeit ist Arbeitszeit. Der Betrieb muss dich freistellen und darf dich an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden nicht zusätzlich in den Betrieb holen. Auch das steht im Gesetz, nicht im Ermessen des Chefs.
Fünf rote Flaggen
- Keine schriftliche Vergütungsangabe („regeln wir dann“) – niemals unterschreiben.
- Probezeit über vier Monate – unzulässig.
- Vereinbarung, dass du nach der Ausbildung bleiben musst – solche Bindungsklauseln sind unwirksam. Eine Übernahmezusage darf drin stehen, ein Zwang nicht.
- Du sollst Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn du gehst – bei der regulären Berufsausbildung unzulässig.
- Der Vertrag wird nicht bei der Kammer eingetragen – dann fehlt die Grundlage für deine Prüfungszulassung. Frag nach.
Kurz gesagt
Lies vor der Unterschrift die vier Zeilen zu Vergütung, Probezeit, Urlaub und Dauer. Nimm den Vertrag mit nach Hause, statt ihn im Büro zu unterschreiben – kein seriöser Betrieb hat damit ein Problem. Und wenn dir etwas komisch vorkommt: Die Ausbildungsberatung deiner Kammer prüft das kostenlos, bevor du unterschreibst.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Lage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
